Freiheitsentziehung ist eine besondere Form der Gewaltanwendung. Gemäß Strafgesetzbuch ist die ungerechtfertigte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Vergehen, das mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert werden kann.
In der Pflege können beispielsweise Fixierungen, Bettgitter, verschlossene Türen oder sedierende Medikamente freiheitsentziehend wirken. Solche Maßnahmen sind nicht allein wegen einer Diagnose, einer Behinderung oder zur Arbeitserleichterung erlaubt. Zunächst sind geeignete weniger eingreifende Möglichkeiten zu prüfen. Eine wirksame Einwilligung kann nur die dafür einwilligungsfähige Person geben. Fehlt sie, sind eine tragfähige gesetzliche Grundlage und die jeweils erforderlichen Vertretungs- und Genehmigungsvoraussetzungen nötig. Nach § 1831 Abs. 4 BGB ist bei regelmäßiger oder länger dauernder Freiheitsentziehung in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Bei Gefahr im Aufschub gelten enge Ausnahmen; eine erforderliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Die Regelung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Bevollmächtigte. Ob eine Maßnahme im konkreten Fall die Freiheit entzieht, muss individuell geprüft werden; Lähmung oder Bewusstlosigkeit begründen keine pauschale Erlaubnis für Bettgitter. Der Schutz anderer Personen allein genügt nicht als Grundlage für eine Maßnahme nach § 1831 BGB.