Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeld-Leistungsempfänger
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und ihre Pflege zu Hause selbst sicherstellen, müssen nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig einen Beratungsbesuch wahrnehmen. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person. Die Beratung unterstützt sie und die pflegenden Angehörigen oder Freunde dabei, die häusliche Pflege gut zu gestalten.
Sinn und Zweck dieser Beratungsbesuche ist nicht die Kontrolle, sondern regelmäßige Hilfestellungen, Schulungen, pflegefachliche Unterstützung und ausführliche Beratung rund um das Thema Pflege. Dabei stehen Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, prophylaktischen pflegespezifischen Maßnahmen, Lagerungstechniken, Transfers, Verbesserung des Wohnumfeldes (Wohnraumanpassung), Fragen zu Höherstufungsanträgen oder Leistungen der Pflegeversicherung im Vordergrund. Unsere Pflegefachkräfte erkennen Probleme und geben Ihnen Lösungen und praktische Tipps.
Wie oft findet der Beratungsbesuch statt?
Seit dem 1. Januar 2026 ist bei ausschließlichem Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ein Beratungsbesuch je Kalenderhalbjahr verpflichtend: einmal zwischen Januar und Juni sowie einmal zwischen Juli und Dezember. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können die Beratung auf Wunsch weiterhin einmal je Quartal nutzen. Die Beratung erfolgt beispielsweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle mit pflegefachlicher Kompetenz.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können freiwillig einmal je Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, auch bei einer Kombination mit anteiligem Pflegegeld.
Wird der Sachleistungsbetrag ausschließlich über den Umwandlungsanspruch für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, sind ebenfalls die gesetzlichen Beratungs- und Nachweispflichten zu beachten (§ 45a Abs. 4 in Verbindung mit § 37 SGB XI).
Die erste Beratung findet immer in der eigenen Häuslichkeit statt. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, sofern die gesetzlichen technischen Anforderungen erfüllt sind.
Der Beratungsbesuch muss gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Wird ein verpflichtender Beratungsbesuch nicht abgerufen, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen. Vereinbaren Sie erforderliche Termine daher rechtzeitig.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten des gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuchs trägt die zuständige Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen. Die Vergütung richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen. pricura rechnet diese Leistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.
Bei Beihilfeberechtigung trägt die Beihilfestelle die Kosten anteilig. Die übrige Kostenübernahme richtet sich nach der zuständigen Pflegeversicherung.
