Verhinderungs- und Urlaubspflege im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung
Wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Verhinderungspflege erhalten. Voraussetzung ist, dass die ausgefallene Pflegeperson die pflegebedürftige Person sonst in häuslicher Umgebung pflegt. Seit dem 1. Juli 2025 ist keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr erforderlich. Auch bei einer Kombination aus Pflegedienst und privater Pflege kann ein Anspruch bestehen, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. pricura berät und unterstützt Sie im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt.
Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung. Er beträgt 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden. Für eine notwendige Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine andere Person, die weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch im selben Haushalt lebt, können nachgewiesene Kosten bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag erstattet werden. Bereits genutzte Kurzzeitpflege mindert das verbleibende Budget entsprechend. Die früheren Übertragungsregeln zwischen getrennten Budgets entfallen.
Verhinderungspflege ist für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) je Kalenderjahr möglich. Für Kurzzeitpflege gilt ebenfalls eine eigene Höchstdauer von acht Wochen; beide Leistungen teilen sich jedoch das Geldbudget. Kurzzeitpflege kommt grundsätzlich in einer vollstationären Einrichtung in Betracht, wenn häusliche und teilstationäre Pflege vorübergehend nicht ausreichen. Aus dem gemeinsamen Jahresbetrag werden dort die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege finanziert; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören grundsätzlich nicht dazu.
Ersatzpflege durch Angehörige
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, werden nachgewiesene Kosten regelmäßig bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet. Notwendige zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können gegen Nachweis darüber hinaus berücksichtigt werden. Wird die Ersatzpflege durch diese Personen erwerbsmäßig ausgeübt, kann die Erstattung bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag reichen. Auch mit zusätzlichen Aufwendungen darf dieser Betrag insgesamt nicht überschritten werden.
Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird die Hälfte des zuvor bezogenen, gegebenenfalls anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag eines solchen Zeitraums wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege ist entscheidend, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Sind es weniger als acht Stunden an einem Tag, wird dieser Tag nicht auf die 56 Tage angerechnet und das Pflegegeld bleibt ungekürzt. Die erstatteten Kosten werden auch dann vom gemeinsamen Jahresbetrag abgezogen.
Eine Antragstellung vor Beginn der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Für ab dem 1. Januar 2026 durchgeführte Verhinderungspflege muss der Antrag auf Kostenerstattung mit den Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Heben Sie deshalb Rechnungen und Zahlungsnachweise auf.
Erbringen Pflegeeinrichtungen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, müssen sie Ihnen anschließend unverzüglich eine schriftliche Kostenübersicht geben. Darauf muss erkennbar sein, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Mit Ihrer Zustimmung kann die Übersicht auch in Textform übermittelt werden. So behalten Sie das verbleibende Budget im Blick.
Sofern Sie hierzu Fragen haben hilft Ihnen pricura gerne weiter.
