Die rechtliche Betreuung unterstützt volljährige Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Seit dem 1. Januar 2023 gelten die reformierten Regelungen des Betreuungsrechts in den §§ 1814 ff. BGB. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, soweit sie erforderlich ist; geeignete andere Hilfen oder eine ausreichende Vorsorgevollmacht haben Vorrang. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden.
Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche im Einzelfall fest. Dazu können beispielsweise Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden gehören. Besonders eingriffsintensive Aufgaben wie Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen oder bestimmte Entscheidungen über Post und Telekommunikation müssen ausdrücklich angeordnet sein. Nicht jede rechtliche Betreuung umfasst alle Lebensbereiche.
Der Betreuer hat die Wünsche der betreuten Person zu beachten und sie dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu besorgen. Vertretung ist nur einzusetzen, soweit sie erforderlich ist. Eine Betreuung führt nicht automatisch zum Verlust der Geschäftsfähigkeit oder des Wahlrechts; persönliche Rechte bleiben grundsätzlich erhalten.