Verordnung häuslicher Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn:

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist.
  • sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
  • die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.
  • wegen einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung vorübergehend Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nötig sind und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt (§ 37 Abs. 1a SGB V)

Die gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege stehen in § 37 SGB V. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die erforderliche Pflege und Versorgung nicht übernehmen kann. Es ist also nicht entscheidend, ob irgendeine andere Person außerhalb des Haushalts helfen könnte. Häusliche Krankenpflege kann auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden; die Kostenübernahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Grundlage ist in der Regel eine ärztliche Verordnung. Über die Kostenübernahme entscheidet die Krankenkasse. Die Regelungen der Krankenversicherung sind von Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI zu unterscheiden.

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