Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen volljährigen Menschen, ob er für den Fall seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Sie kann sowohl Behandlungswünsche als auch die Ablehnung von Maßnahmen enthalten und gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind sie verbindlich.
Die rechtliche Grundlage ist seit der Betreuungsrechtsreform 2023 § 1827 BGB. Die schriftliche Verfügung wird grundsätzlich eigenhändig unterschrieben; die Schriftform kann auch durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine notarielle Beurkundung erfüllt werden (§ 126 BGB). Eine mündliche Äußerung erfüllt die Schriftform einer Patientenverfügung nicht, kann aber für Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen bedeutsam sein. Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen soll nach § 1828 BGB bei der Feststellung des Patientenwillens Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Quellen: §§ 126, 1827 und 1828 BGB; siehe weiterführende Links.
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