Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff beschreibt, nach welchen Kriterien Pflegebedürftigkeit im SGB XI beurteilt wird. Im Mittelpunkt stehen gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, nicht allein einzelne Diagnosen oder die für Hilfe benötigten Minuten.
Sechs Bereiche der Begutachtung
Berücksichtigt werden Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen sind damit Teil derselben gesetzlichen Betrachtung.
Vom Begriff zum Pflegegrad
Der Pflegegrad wird mit dem gesetzlich geregelten, gewichteten Begutachtungsinstrument ermittelt. Der Begriff erklärt die fachliche und rechtliche Grundlage; er ersetzt keine persönliche Begutachtung. Praktische Hinweise zum Erkennen von Unterstützungsbedarf und zur Vorbereitung eines Antrags finden Sie im Beitrag Pflegebedürftigkeit.