Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bei häuslicher Pflege Pflegesachleistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung erhalten. Die Leistungen werden beispielsweise von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI; hier kann unter anderem der Entlastungsbetrag für geeignete Leistungen eingesetzt werden.
Die Pflegekassen stellen dafür monatlich folgende Höchstbeträge zur Verfügung:
- Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro