Sachleistung (SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bei häuslicher Pflege Pflegesachleistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung erhalten. Die Leistungen werden beispielsweise von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI; hier kann unter anderem der Entlastungsbetrag für geeignete Leistungen eingesetzt werden.

Die Pflegekassen stellen dafür monatlich folgende Höchstbeträge zur Verfügung:

  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro

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