Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI hat die früheren zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ersetzt. Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und wird gegen Nachweise für geeignete Leistungen erstattet; er ist kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.

Erstattungsfähig sind insbesondere Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, geeignete Leistungen ambulanter Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung, etwa Körperpflege, vom Einsatz dieses Betrags ausgeschlossen. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.

Nicht verbrauchte Beträge können angespart und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. Restbeträge aus 2026 können somit für entsprechende Leistungen bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Für die Erstattung sind Belege erforderlich.

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