Kombinationsleistung

Unter Kombinationsleistung versteht man, wenn die Pflege eines Patienten zum Teil von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einem Angehörigen erbracht wird. Die Kombinationsleistung kombiniert somit Pflegesachleistung mit Pflegegeld. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen Mittel für den notwendigen Pflegebedarf nicht aus, kann zusätzlich einkommens- und vermögensabhängige Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht kommen. Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen erhalten hat.

erläuterndes Beispiel:

Beispiel für Pflegegrad 3: Der monatliche Höchstbetrag der Pflegesachleistungen beträgt 1.497 Euro. Werden davon 70 Prozent, also 1.047,90 Euro, in Anspruch genommen, verbleiben 30 Prozent des Pflegegeldes. Bei einem vollen Pflegegeld von 599 Euro sind das 179,70 Euro monatlich (599 Euro × 30 Prozent). Über dieses anteilige Pflegegeld kann die pflegebedürftige Person frei verfügen.

Rechtsgrundlage ist § 38 SGB XI. An die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person grundsätzlich sechs Monate gebunden.

Sie müssen nicht auf
alles eine Antwort haben.

Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden,
welche Unterstützung zu Ihnen passt.