Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen, etwa durch Angehörige oder Freunde. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad; eine zusätzliche Einstufung wegen eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es nicht mehr. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Seit dem 1. Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026 beträgt das monatliche Pflegegeld:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Wer daneben Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann anteiliges Pflegegeld als Kombinationsleistung erhalten. Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ist seit dem 1. Januar 2026 in den Pflegegraden 2 bis 5 einmal je Kalenderhalbjahr ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend.